Institut für Angewandtes Nichtwissen e.V.


 

VÖLKERRECHT

UND ANGEWANDTES NICHTWISSEN

von Dr. Michael Gail

und

Ass. jur. Bernd Elsner

Vortrag am 28.06.1999

an der Universität-GH Siegen

 

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1. Einführung

Um es gleich zu Anfang zu sagen: Dieser Verein ist kein Witz oder Jux, sondern vollkommen Ernst gemeint. Ihnen dies nahe zu bringen und Sie eventuell sogar zu neuen anwendenden Nichtwissenden zu machen, haben Herr Dr. Bernd Roland Elsner und meine Person uns heute vorgenommen.

Dabei haben wir uns die Arbeit geteilt. Zunächst möchte ich in einer Einleitung versuchen, Sie ganz allgemein in die Problematik Angewandten Nichtwissens einzuführen und Angewandtes Nichtwissen von anderen Kategorien des Nichtwissens abzugrenzen. Sie sehen, es geht erst einmal um eine begriffliche Klärung dessen, womit wir uns beschäftigen. Im Anschluß daran wird Ihnen Herr Elsner, von Hause aus Jurist, am Begriff des Völkerrechts zeigen, wie Angewandtes Nichtwissen im Völkerrecht stattfindet. Gegen Ende seiner Ausführungen haben Sie Gelegenheit, Fragen zu stellen. Wir stehen Ihnen gerne für eine Diskussion zur Verfügung.

Damit Sie nicht länger nichtwissend bleiben, will ich nunmehr mit meinen Ausführungen beginnen.

Um uns vor Augen zu führen, was Angewandtes Nichtwissen ist oder sein soll, sollten wir uns zunächst darüber klar werden, was überhaupt Wissen bedeutet. Ausgehend davon können wir dann in immer feineren Schritten eine Abgrenzung vornehmen, bis wir zum Angewandten Nichtwissen vorgedrungen sind. Ich werde mich bemühen, für jede neue Abgrenzung anschauliche Beispiele anzuführen.

Wissen ist nach der Brockhaus-Enzyklopädie der "Inbegriff von rationalen Kenntnissen, das Innewerden einer spezifischen Gewißheit und die begründete und begründbare Erkenntnis." Damit unterscheidet sich Wissen deutlich von Glauben und Vermutung oder Meinung. Wissen wird primär erworben durch Beobachtung (Empirie), intuitive oder instinktive Erschließung einer Situation, durch systematische Erfahrung (Experiment) oder deduzierende (ableitende) Erkenntnis, sekundär durch lernendes Aneignen von Wissensstoff. Das klingt alles sehr komplex, beschreibt jedoch nur den Prozeß der Produktion von Wissen durch systematische Forschung (z.B. an Universitäten, primärer Wissenserwerb) bzw. die Aufnahme von Forschungsergebnissen durch andere, z.B. Studenten oder Schüler (sekundärer Wissenserwerb). In den Naturwissenschaften besitzt das Experiment eine großen Stellenwert, insbesondere in der Physik und der Chemie. Empirische Methoden finden vor allem in der Volkswirtschaftslehre Anwendung, denken Sie nur an die Erhebung von makroökonomischen Daten (Bruttosozialprodukt, Konsumausgaben) zur anschließenden Bestimmung des ökonometrischen Zusammenhangs zwischen diesen Größen (Konsumfunktion). Durch Deduktion werden vorwiegend in den Formalwissenschaften Kenntnisse erlangt, z.B. in der Mathematik. Kenntnisse in der Soziologie kann man vielfach aus konkreten Einzelsituationen heraus gewinnen.

Nichtwissen kann nicht mit dem Begriff der Unwissenheit gleichgesetzt werden. Unwissenheit heißt, von einer Sache keine Kenntnis zu haben, ohne einen Mangel zu empfinden. Man findet es gar nicht schlimm, sich über etwas nicht im klaren zu sein, nach dem Motto: "Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß." Nichtwissen bedeutet hingegen, daß man den Mangel an Kenntnis erkannt hat. Unwissenheit haftet somit der Charakter der Unbedarftheit an, während Nichtwissen betroffen macht, weil es als bedauerlicher Mangel an Wissen angesehen wird. In diesem Sinne kann Unwissenheit als das Gegenteil von Wissen angesehen werden (wie bei Glück und Unglück), während Nichtwissen eher die Verneinung von Wissen ist.

Unwissenheit muß man auch von noch nicht Wissen unterscheiden. Denn noch nicht Wissen ist dem Nichtwissen unmittelbar nachgelagert. Man hat den Kenntnismangel bereits erkannt und ist auf dem Wege, ihn zu beheben. Man hat nur noch keine Erkenntnisse gewonnen.

Zweifel hingegen ist die "Unentschiedenheit gegenüber einem möglichen Sachverhalt und dem ihm entsprechenden Tun und Verhalten" (Brockhaus). "Der Zweifel weiß um die bezweifelten Urteilsinhalte, enthält sich jedoch jeder auch nur vorläufigen oder schwachen Urteilszustimmung." Damit liegt ein Gleichgewicht der Alternativen und Gründe vor. Als Beispiel für Zweifel kann man die Situation eines Abgeordneten des Bundestages vor der Entscheidung über den Umzug von Bundestag und Regierung nach Berlin sehen. In einer Situation des Zweifels habe ich zumindest partielles Wissen um die jeweiligen Alternativen, ich bin allein im Unklaren über mein Entscheidungsverhalten.

Beim Nichtwissen hingegen sehen wir uns dem "Fehlen jeden Grundes" gegenübergestellt. Ich habe noch gar nicht die Informationen, die mich zweifeln lassen. Das wäre z.B. der Fall, wenn wir uns fragen, ob der Planet Sirius bewohnt ist oder nicht. Wir haben weder einen Grund anzunehmen, daß er bewohnt ist noch einen dafür, daß er unbewohnt ist. Es fehlen schlicht und einfach die Kenntnisse über die Alternativen.

Beim Irrtum liegt ein für wahr gehaltenes falsches Urteil vor. Irrtum ist damit die Entscheidung für den falschen Grund. Untrennbar mit dem Irrtum ist damit eine Vorstellung von Wahrheit verbunden, also auch von einer möglich gewesenen richtigen Entscheidung. Im Mittelalter hat man sich darauf geeinigt, daß die Erde eine Scheibe ist, was aber offensichtlich falsch war, wie wir heute wissen. Der Grund für dieses Fehlurteil liegt insbesondere im religiösen Bereich begründet. Man betrachtete die Erde als Mittelpunkt des Universums. Entdeckt werden konnte dieser Irrtum durch Falsifikation (Widerlegung) der Behauptung, eine in den Naturwissenschaften gängige Methode. In der Mathematik kann man Irrtümer durch Widersprüche in den Ableitungen aus Behauptungen aufzeigen. Viel schwieriger hingegen ist es, Irrtümer im politischen oder wirtschaftlichen Bereich aufzudecken.

Unter nicht angewandtem Wissen verstehen wir die bewußte Unterschlagung von Wissen. Das bedeutet, daß Kenntnisse bereits vorhanden sind, diese aber, z.B. aus ethischen Gründen, unter Verschluß gehalten werden. Die Unterschlagung kann sich aber auch auf heute noch nicht vorhandenes, aber prinzipiell zugängliches Wissen beziehen. Sehr anschaulich wird diese Problematik in Friedrich Dürrenmatts Drama "Die Physiker" präsentiert. Kann man wirklich Forschungsergebnisse zurückhalten, die die Existenz der Menschheit bedrohen können? Die Vergangenheit hat uns bezüglich der Atomkraft eines Besseren belehrt. Heute erlangt diese Problematik ihre Brisanz durch die Diskussion um die Gentechnik und ihre Anwendung zur Erzeugung menschlicher Klone. Kann man wirklich potentiell erlangbares Wissen nicht anwenden, also zurückhalten?

Nachdem wir nun soviel gehört haben über das, was alles nicht "Angewandtes Nichtwissen" ist, möchte ich nun konkretisieren, was wir unter Angewandtem Nichtwissen verstehen wollen. Sie werden dabei feststellen, daß viele der bisher angesprochenen Problembereiche hierin verschmelzen.

Angewandtes Nichtwissen ist das Handeln und Entscheiden auf der Grundlage nicht objektivierbarer, aber dennoch nicht beliebiger Begriffe und Vorstellungen.

Wir sprechen von Nichtwissen, weil der Mangel an Wissen erkannt worden ist. Wir sind nicht mehr im Zweifel, weil wir entschieden haben. Wir können nicht ausschließen, daß wir im Irrtum sind. Wir haben uns aber "nach bestem Wissen" entschieden. Im Unterschied zum nicht angewandten Wissen verzichten wir bewußt und rational auf prinzipiell erlangbares Wissen, und zwar aus einer rationalen Abwägung zwischen dem Nutzen zusätzlichen Wissens und den mit seiner Gewinnung verbundenen Kosten. Darin kommt die Anwendung des Nichtwissens zum Ausdruck. Wenn ich z.B. ein Auto kaufen will, dann werde ich im Sinne dieser Abwägung von Kosten und Nutzen nicht alle Händler in Deutschland aufsuchen und deren Preise untereinander vergleichen, sondern vielleicht nur drei oder vier, um den zeitlichen Aufwand und die damit verbundenen Kosten nicht zu groß werden zu lassen. Sicher werde ich aber auch nicht beim erst besten Händler zugreifen. Somit wende ich das nicht vorhandene Wissen um alle Preise beim Kauf an. Eine klassische Situation "Angewandten Nichtwissens".

Lassen Sie mich dies noch an einem weiteren Beispiel konkretisieren. Nehmen wir den Begriff Gerechtigkeit. Jeder wird davon eine bestimmte Vorstellung haben. Aber jeder wird eine andere haben. So könnte ein Reicher sagen, es sei gerecht, daß er ein sehr großes Einkommen habe und gleichzeitig andere Menschen verhungern. Andere könnten es als gerecht empfinden, wenn alle ein gleich hohes Einkommen erzielen, auch wenn dazu die Reichen etwas von ihrem Einkommen abgeben müßten. Oder: Bei Mördern fordern die einen die Todesstrafe wie in den USA, die anderen plädieren für eine lebenslange Haftstrafe, was der westeuropäischen Position entspricht. Welches Strafmaß gerecht ist, kann man nicht objektivieren. Auch die Höhe des dem Einzelnen zustehenden gerechten Einkommens kann niemand exakt festlegen. Dennoch ist Gerechtigkeit kein beliebiger Begriff, will heißen, daß man zumindest in der Lage ist, eine Negativabgrenzung vorzunehmen: Es ist ungerecht, wenn ein Einzelner das gesamte Einkommen einer Volkswirtschaft bezieht. Ungerecht wäre es auch, zumindest nach westeuropäischem Verständnis, wenn jemand wegen eines Bagatelldeliktes (wie z.B. eines Ladendiebstahls) zum Tode verurteilt würde. Trotz einer fehlenden Objektivierbarkeit des Begriffes Gerechtigkeit, was hier bedeutet, daß keine letzte Erkenntnis über Gerechtigkeit möglich ist, wird dennoch von Richtern erwartet, daß sie gerechte Urteile fällen. Dies kann aber nach unserem Verständnis nur durch Angewandtes Nichtwissen geschehen. Im Zuge einer Negativabgrenzung gibt es einen unausgesprochenen impliziten Konsens darüber, was gerecht ist, der sich in unserer Rechtsordnung niedergeschlagen hat. Und auf dieser Basis wird von den Gerichten entschieden und gehandelt. Vielleicht erahnen Sie schon an diesem einfachen Beispiel, wie groß das Gebiet Angewandten Nichtwissens in einer pluralistischen Gesellschaft ist. Denken Sie dabei z.B. an die ganz alltäglichen Begriffe wie Liebe, Glück oder Schönheit. Oder an das von Politikern gern benutzte Wort vom "Gemeinwohl" und das oft bemühte "gesunde Volksempfinden". Oder auch an die Suche nach der "Wahrheit". Eine Anwendung auf den Begriff des Völkerrechts und die darin enthaltenen Begriffe Volk und Recht wird Ihnen nun meine Kollege Dr. Elsner geben.

 

 

2. Völkerrecht und Angewandtes Nichtwissen

2.1 Das Recht

Nachdem der Vorredner uns ein wenig mit dem Problem des Nicht-Wissens vertraut gemacht hat, möchte ich nunmehr behaupten, daß dies auch für das Völkerrecht eine entscheidende Bedeutung hat.

Man kann sich fragen, was das Völkerrecht ist, worauf es gründet und was es Inhalt, zum Gegenstand hat. Dazu könnte man die Bezeichnung "Völkerrecht" in ihre beiden Wortbestandteile zerlegen und diese zunächst getrennt von einander bestimmen.

Was ist Recht? Uwe Wesel fragt dies in seiner "Geschichte des Rechts", und er kapituliert recht schnell und verzichtet auf eine Definition. Kant befaßt sich in der Kritik der reinen Vernunft mit den Schwierigkeiten, Definitionen zu schaffen, zu erfassen und anzuwenden. Von den Juristen behauptet er, daß sie immer noch nach einer Definition von Recht suchen würden. Im Zweifel könne der Rechtsgelehrte eben doch nur auf die Gesetze verweisen, die in einem Land gelten. Dies würde man als den formellen Rechtsbegriff bezeichnen können. Das heißt Recht ist das geltende Gesetz. Kant sucht aber dann doch nach einer Definition inhaltlicher Art. Und diese lautet: Recht sei der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetz der Freiheit zusammen vereinigt werden kann. Damit hat das Recht eine Bedeutung im Miteinander von Menschen, die als Rechtsträger begriffen werden. Nun ist dies nur eine der möglichen Bedeutungen, und auch Kant betont, daß Definitionen zunächst einmal der Willkür entspringen. Definitionen ergreifen das zu definierende inhaltlich und setzen das zu Definierende als definierbar voraus.

Uwe Wesel sucht sein Heil in anderer Weise, und zwar mit einer Funktionsbeschreibung des Rechts. Nicht, daß nicht auch dies voraussetzen würde, daß es Recht gibt. Nur spielt hier das Recht seinem Inhalt nach weniger die entscheidende Bedeutung als sein Zweck und seine Wirkung. Alles was diesen Zwecken zu dienen bestimmt ist kann dann als "Recht" bezeichnet werden. Allerdings besteht das Problem, daß dies nicht zu einem einheitlichen Begriff vom Recht führt, denn immerhin werden verschiedene Funktionen des Rechts aufgezählt und keine ist für sich allein die maßgebliche, denn dann wären die anderen Funktionen nur Ausprägungen des einen Prinzips oder sie wären bedeutungslos.

Wesel spricht von einer Ordnungsfunktion, einer Gerechtigkeitsfunktion, einer Herrschaftsfunktion und einer Herrschaftskontrollfunktion des Rechts. Doch dies ist wiederum in einem gewissen Maße willkürlich, denn auch der Zweck des Rechts ist in einem bestimmten Maße variabel. So kann man sich durchaus ein Regelsystem in einem herrschaftsfreien Raum vorstellen, wie ein solches, daß mit dem Grundgedanken gerechter Herrschaft nicht Einklang steht.

Auch ließe sich eine Unterscheidung finden von Recht im förmlichen Sinne und von einem solchen, dessen prägende Eigenschaft inhaltlich zu bemessen ist. Wenn es um abstrakte Regeln geht, die einer bestimmten Rechtsquelle entfließen, so würde man dies im formellen Sinne als Recht bezeichnen, während fraglich wäre, ob es sich dann auch dem Inhalt nach um Recht handelt. So spricht man von den Menschenrechten, die in Vertragsform - einer Rechtsquelle im Völkerrecht - vorliegen, die aber nach Auffassung einer nicht unerheblichen Zahl von Staaten, keinen verpflichtenden Charakter in dem Sinne haben, als sie nicht international eingeklagt bzw. durch die Vertragspartner eingefordert werden könnten.

Ich habe nun die Bezeichnung Regelsystem an die Stelle der Bezeichnung Recht gesetzt. Recht besteht sicherlich aus Regeln. Doch das Recht ist nicht allein die Summe der einzelnen, isolierten Regeln. Die Vielzahl der Regeln in einem Wirkungsbereich sind mit einander verknüpft in einem System, dessen Funktionsweise wiederum nach bestimmten Grundprinzipien zu erfassen ist, die auf die Entstehung und Auslegung der entstandenen Regeln einwirken.

Rosalyn Higgins schreibt in ihrem hochgelobten Buch "Problems &Process - International Law and How We Use it": "International Law is not rules. It is a normative system. All organized groups and structures require a system of normative conduct-that is to say, conduct which is regarded by each actor, and by the group as a whole, as beeing obligatory, and for which violation carries a price."

Die Erkenntnis, daß die Notwendigkeit eines solchen System von Normen notwendig mit der Existenz einer Gruppe einhergeht, zwingt dazu, für den Fall der Existenz einer solchen Gruppe dieses System von Normen zu beweisen und für den Fall, daß es nicht bestehen sollte ein solches System zu erschaffen. Es geht um die grundlegenden Prinzipien des einer Gesellschaft angemessen Rechts.

Nun sind diese Grundlagen in den seltensten Fällen kodifiziert und als geschriebenes Recht zugänglich. Wenn man allerdings ein System organisatorischer Art, wie es die Vereinten Nationen sind, betrachtet, so kann man auf einen Gründungsakt zurückgreifen, der in Form der UN-Charta geschriebenes Recht darstellt. Schnell wird dabei deutlich, daß diese Charta bestimmte Grundsätze enthält, die nicht nur in einem Miteinander sondern auch gegeneinander wirken. So sind staatliche Souveränität und die Förderung der Menschenrechte gleichermaßen gewollt. Weil aber der Schutz der Menschenrechte als solcher zunächst einmal den Staat in eine Verantwortung zwingt, so bedingt ihr internationaler Vollzug einen Eingriff in die Souveränität der Staaten. Die Vorrangigkeit des einen oder des anderen oder eine "gerechte" Abwägung erzwingt ein ungeschriebenes Regelwerk, damit das geschriebene in Funktion gesetzt werden kann. Das geschriebene Recht ist vielfach unvollkommen und zur direkten Anwendung in einem hohen Maße unbestimmt, weil eine Präzisierung immer eine Beschränkung der Staaten bedeutet. Weil aber die Staaten maßgeblich das geschriebene Recht durch die Verträge erschaffen, werden sie im Zweifel der Unbestimmheit den Vorrang einräumen, um sich gegebenenfalls dorthin zurückzuziehen. Nicht-Wissen kann dann immer als Ausflucht vor der Verbindlichkeit genutzt werden.

Wie aber geht man vor, wenn selbst geschriebene Regeln fehlen? Wenn es ungeschriebene Regeln geben sollte, dann müssen sie begründet werden. Das heißt: Es fragt sich auf was sie gründen, und warum sie Existenz und Bestand haben sollen. Dies hat einer sehr praktische Bedeutung. Es geht um die Anwendung von Grundsätzen, mit denen man Defizite im Wissen überwinden kann, um dieses Wissen im Hinblick auf eine bestimmte Problemlage nutzen zu könne. In einer solchen Situation befand sich vor ca. 400 Jahren der Jurist Hugo de Groot, dessen latinisierter Name ihn als Hugo Grotius zu einem der Väter des Völkerrechts machte. 1586 geboren und 1645 gestorben erlebte er den 30jährigen Krieg und die Schrecken, die mit ihm verbunden waren. Zu diesen Zuständen schreibt er im Jahre 1625, als sein Buch "De iure belli ac pacis-Vom Recht des Krieges und des Friedens" erschien:

"Ich sah in den christlichen Ländern eine entartete Kriegsführung, deren sich selbst rohe Völker geschämt hätten. Man greift aus unbedeutenden oder gar keinen Gründen zu den Waffen, und hat man sie einmal ergriffen, so wird weder das göttliche noch das menschliche Recht geachtet".

In einer solchen scheinbar rechtlosen Zeit ein Buch über das Recht zu verfassen und es mit einer Mahnung zum friedlichen Miteinander zu beenden, erscheint aus der damaligen Situation heraus als ein sinnloses Unterfangen, doch er wurde damit berühmt und das Werk hat noch heute Bedeutung.

Grotius postuliert und begründet das Bestehen des Rechts zwischen den Völkern, indem er zu überzeugen versucht und nicht mit dem Argument, das Recht sei gottgegeben. Er versucht es nicht mit einem unwiderlegbaren Wissen von einem existenten Recht, er appelliert an die Vernunft des Menschen. Gott bringt er nicht als Gesetzgeber in die entscheidende Position sondern nur, indem er diesem die Erkenntnisfähigkeit des Menschen zuschreibt.

Zunächst muß sich Grotius mit der Realität insoweit auseinandersetzen, als sie dem Egoismus des Augenblicks den Vorzug vor dem Recht zu sichern scheint. Danach scheint es oft so, daß sich doch nicht das Interesse der Handelnden im Zeitpunkt der Aktion durchsetzt und nicht das Recht. So scheinen sich augenblickliche wirtschaftliche Interessen immer wieder gegen die Menschenrechte durchzusetzen. Grotius zitiert Thukydides, der den Euphemos zitiert:

"Für den König oder den Staat, der die Macht hat, ist das Nützliche nichts Unrechtes."

Bei einer solchen Einstellung bedarf es keiner Regeln. Zum Recht allgemein zitiert Grotius den Karneades:

"Die einzelnen Rechte hätten die Menschen des Nutzens wegen aufgerichtet; und zwar verschieden je nach den Sitten".

Das heißt es gibt auch kein allgemein gültiges Völkerrecht. Das weist Grotius allerdings zurück. Denn der Mensch ist der Natur nach als vernunftbegabtes Wesen und in seiner Rolle als Teil einer den Augenblick überdauernden Gemeinschaft auf eine beständige Ordnung der Dinge im eigenen langfristigen Interesse angewiesen. Grotius führt aus zur Gemeinschaftsbezogenheit:

"Die[...] der menschlichen Vernunft entsprechende Sorge für die Gemeinschaft ist die Quelle dessen, was man recht eigentlich mit dem Namen Recht bezeichnet."

Im Hinblick auf die zeitliche Dimension heißt es: "Der Mensch hat nicht bloß jenen geselligen Trieb empfangen, sondern auch die Urteilskraft, um das Angenehme und Schädliche zu bemessen, und zwar nicht bloß das gegenwärtige [...]"

Also kann nicht gesagt werden, es gilt der Vorrang der Interessen des Augenblicks. Es kann nur gesagt werden im Augenblick wird dem Recht nicht gebührend Beachtung geschenkt.

Jetzt ließe sich natürlich behaupten, all dies stehe doch unter dem Vorbehalt, daß es in der Realität mächtige und machtlose Staaten gibt und daß sich letztere immer gegen die ersteren durchsetzen werden. Recht werde daraus nur, wenn es notfalls auch unter Zwang vollzogen werden könne, und zwar auch gegen den starken Staat. Ein Zwangsregime dieser Art war jedoch in der Zeit, in der Grotius lebte, nicht vorhanden. Heute könnte man auf die UNO hinweisen und sie wahlweise als zahnlosen Tiger bezeichnen, der von den fünf ständigen Mitgliedern gegängelt wird, oder als mächtige Weltorganisation, die zumindest so mächtig ist, daß sich auch die machtvoll handelnde NATO - eine Gruppe ebenso reicher, wie mächtiger Staaten - gerne von der UNO "ermächtigen" läßt. Daß sie dies nicht hindert, auch ohne eine solche Ermächtigung zu handeln, könnte am Recht zweifeln lassen.

Diesem Argument des Supremats der Macht über das Recht und somit der Bedeutungslosigkeit des Rechts im Konfliktfall hält Grotius zunächst entgegen:

"Indessen entbehrt ein von der Macht entblößtes Recht nicht aller Wirkung. Denn die Gerechtigkeit bringt die Ruhe des Gewissens".

So kann man durchaus geteilter Meinung sein, wenn man die alljährlichen Bemühungen Chinas betrachtet, eine Resolution der UN-Menschenrechtskommission gegen das Land in Fragen der Menschenrechte zu verhindern. Was bedeutet schon eine unverbindliche Resolution eines UN-Gremiums, das keinerlei Sanktionen verhängen kann? Aber warum dann der enorme Aufwand, die Resolution zu verhindern?

Bedeutung hat das Recht stets auch dort gehabt, wo es um Machtausübung ging. Warum beauftragte die holländisch-ostindische Kompanie sonst den Grotius zur Ausarbeitung einer Schrift über die Freiheit der Meere, wenn sie sich diese Freiheit mit Gewalt hätte nehmen können? Und wenn sie dies nicht durchsetzen kann, was hilft oder schadet ihr dann das "Geschreibsel" eines Rechtsgelehrten? Warum hindert man ihn, als er am schwedischen Hof tätig war, auf eine Schrift, die die Freiheit der Meere in Zweifel zieht, gebührend zu antworten, wenn es nur um die Macht ginge? Der schwedische Hof wollte die Ostsee von fremden Flotten frei halten - und da störte Grotius mit seinen Ansichten. Aber hätte es nicht die schwedische Flotte selbst tun können? Immer suchen alle nach Rechtfertigung und niemand will sich ins Unrecht gesetzt sehen, selbst wenn er wohl gerüstet und unangreifbar für den Augenblick ist.

Und schreckt dieses Argument den potentiellen Rechtsbrecher nicht ab, so ködert ihn Grotius.

"[G]roße Staaten [...] scheinen einer Tugend nicht zu bedürfen, welche nach außen schaut und die Gerechtigkeit genannt wird. [... Doch k]ein Staat ist so kräftig, daß er nicht irgendeinmal der Hilfe anderer bedarf ..."

Man mag vielleicht einzelne Regeln in Zweifel ziehen und gelegentlich brechen, doch auf die Verläßlichkeit einer Rechtsordnung wird man nicht verzichten wollen. Natürlich gibt es Ausnahmen, wenn zeitweise bestimmte Staaten glauben, sie könnten das Recht negieren. Doch die übrigen Staaten halten am Recht fest; und, um es dem mächtigen entgegen setzen zu können, müssen sie es selbst achten und früher oder später kehrt auch der Leugner des Völkerrechts zurück.

Doch wie stelle ich fest, was dem Völkerrecht entspricht und was ihm widerspricht? Das Recht existiert entweder bereits, aber wir wissen nicht von ihm. Oder es wird durch die geoffenbarte Gerechtigkeit erst wirksam und damit erst Recht. Wie es auch sei, wir müssen der Gerechtigkeit zunächst Inhalt verleihen. Es gilt das Recht zu finden. Als Grotius sein Werk schrieb gab es noch keine großen Vertragswerke, wie die Charta der Vereinten Nationen. Einzelne Verträge zwischen den Staaten wirkten nur bilateral und Konflikte wurden eher durch Gewalt als durch Anwendung eines Vertrages gelöst.

Gerade deshalb mußte Grotius auf das Naturrecht zurückgreifen. Und um die einzelne Rechtsregel zu beweißen, schlägt er zwei Verfahren vor. Zunächst nennt Grotius eine Form des direkten Beweises:

"Der [direkte] Beweis besteht darin, daß gezeigt wird, daß etwas notwendigerweise mit der vernünftigen Natur und Gesellschaft im Einklang steht."

Es ergibt sich also die Rechtsregel aus einer Analyse der Gesellschaft. Vielfach wird man sich dabei aber nicht gänzlich sicher sein. Ergänzt wird dies deshalb durch eine Form des indirekten Beweises:

"[...] wenn zwar nicht mit voller Gewißheit, aber doch mit großer Wahrscheinlichkeit [es gefolgert werden darf, weil es] bei allen Völkern oder bei allen gesitteten Völkern dafür gehalten wird. Denn eine allgemein beobachtete Wirkung setzt eine allgemeine Ursache voraus[... Und dies ist der gesunde Menschenverstand.]

Das bedeutet, wenn alle es tun, dann kann es nicht Unrecht sein. Was die Staaten bereits praktizieren und als gerechtfertigt erachten, das trägt den Schein in sich, daß es vernünftig ist. Wenn dem so sein sollte, dann könnte auch das Plündern und Brandschatzen im 30jährigen Krieg ein "Ausdruck der Vernunft" sein. Und auch die Todesstrafe wäre ist nichts völkerrechtlich Verbotenes, wenn sie in vielen Staaten praktiziert wird.

Man muß wohl den direkten Beweis als die Leitlinie betrachten, denn sonst könnten die Staaten sich beliebig andere Regeln geben, die "unvernünftig" sind. Wenn sie es dennoch tun, so entsteht ein Spannungsverhältnis. Dieses Spannungsverhältnis zwischen Praxis und abstrakter Regel ist dennoch kein so schwerwiegender Mangel des Völkerrechts, denn wenn es das Miteinander der Völker regeln soll, dann wird sich auf Dauer doch ein erträgliches Gleichgewicht einpendeln. Wenn das Völkerrecht aber mehr als das tun soll, dann kann sicherlich ein Spannungsverhältnis entstehen.

Wenn um Beispiele geht, dann sucht Grotius allerdings tief der Antike. Das heißt aber, daß sich die Rechtsgrundsätze, die er beweisen will, unabhängig von den Veränderungen in der Welt als beständig darstellen lassen. Er erkennt jedoch an, daß es Veränderungen geben kann. Dennoch gibt es einen Kern von Regeln, die offensichtlich überdauern, sonst könnte er sich seine Beispiele aus der Antike sparen. Das heißt, das heutige Völkerrecht greift auf Regeln zurück, die schon in der Antike praktiziert wurden. Für die Einhaltung eines Waffenstillstands werden aber z.B. glücklicherweise keine Geiseln mehr ausgetauscht.

2.2 Die Völker

Die Herleitung der tragenden Grundsätze des völkerrechtlichen Normsystems, das Rosalyn Higgins meint, hängt vom Wesen der Gesellschaft ab, in der es Wirken soll. Das Recht in einer Gesellschaft dient grundsätzlich zur Regelung der Beziehungen ihrer Mitglieder. Wer aber sind die Mitglieder der völkerrechtlichen Gesellschaft? Wer sind die Völker? Sind es überhaupt die Völker? Und was ist ein Volk? Oder sind es die Staaten oder vielleicht ihre Herrscher?

Die Bezeichnung "Völkerrecht" ist zwar im Deutschen üblich, doch in anderen Sprachen wird deutlich, daß es um ein Recht zwischen den Staaten geht. So heißt es im Englischen "International Law" oder im Französchen "Droit Internationale". Es gibt zwar die Bezeichnung "Law of Nations" im Englischen, aber mit "Nations" sind die Staaten gemeint. Im Französichen exitiert noch die Bezeichnung "Doit des Gens", die vom lateinischen "ius gentium" herstammt. Dies bezeichnete im römischen Recht, das Recht das allen Gentes - man könnte "Gens" mit "Volk" übersetzen gemein ist. Dies war das Recht das anzuwenden war, wenn es nicht um Rechtsbeziehungen zwischen römischen Bürgern ging. In diesen Fällen griff man Rechtsgrundsätze zurück, von denen man annahm, daß sie bei allen Völkern Gültigkeit hatten. Es war nicht vornehmlich ein Recht zwischen den Völkern sondern das recht, das außerhalb der römischen Rechtsgemeinschaft galt. Völkerrecht ist heute Recht zwischen den Staaten.

Betrachtet man die Gegebenheiten, die Grotius zu seinem Werk veranlaßten, so mußte er alle in den damaligen Konfliktlagen präsenten Kontrahenten in sein völkerrechtliches System einfügen - wenn man davon absieht, daß Grotius auch von den nicht "gesitteten Völkern" spricht, von denen zweifelhaft ist, ob sie am Völkerrecht teilhaben. Manche dieser Gebilde - wie die gemeinsam handelnden Kantone der Schweiz oder die Niederlande hatten keinen Herrscher andere wurden von Königen regiert. Aber da es ihm um Friedensssicherung ging, konnte er die potentiellen Kriegstreibenden nicht teilweise aus der Rechtsgemeinschaft ausschließen. Grotius konnte feststellen, daß er die Unterschiede nicht verleugnen konnte und wählte eine sie alle umfassende Bezeichnung, er sprach von der "Civitas". Die Civitas sei die Verkörperung des Volkes. Manchmal sprach er auch von Völkern und den Beziehungen zwischen ihnen. Es handelt sich bei der "Civitas" um das Idealbild einer politischen Gemeinschaft, die des bürgerlichen Lebens. Welche Herrschaftsform für die einzelne Civitas vorliegt, ist in den Beziehungen zwischen ihr und den anderen politischen Gemeinschaften unwesentlich. Sie alle bilden die Mitglieder der völkerrechtlichen Gesellschaft. Grotius muß abstrahieren, damit er der Vielfalt Herr wird, und er idealisiert, weil die Realität eine andere ist. Wenige dieser Civita sind ohne Gewalt entstanden, die irgendwann einmal einen Einigungsprozeß einleitete.

Was aber für Grotius seinerzeit die Civitas war, das ist für uns heute der Staat. Was aber ist ein Staat? Grotius nimmt an, daß es seine Civitas gibt. Das heißt aber noch nicht, daß dies mit der Realität im Einklang steht.

Zur Definition des Staates hat sich dazu die sogenannte Drei-Elemente-Lehre etabliert. Danach kann man von einem Staat sprechen, wenn (erstens) ein Staatsgebiet gegeben ist, auf dem (zweitens) ein Staatsvolk dauerhaft lebt und (drittens) eine diesen Raum und dieses Volk regierende Staatsgewalt gegeben ist.

Leider findet sich aber zwar für jeden Staat, daß für ihn die drei Grundvoraussetzungen erfüllt sind. Doch der Versuch, den umgekehrten Weg zu gehen ist wenig erfolgreich. So hat Bayern Gebiet, Volk und Staatsregierung - und letztere wird auch so bezeichnet -, doch ist Bayern deshalb ein Staat. Dies ist nicht ohne Bedeutung, denn im Staat gelten andere Regeln als zwischen Staaten. Dies ist die Unterscheidung zwischen Staatsrecht und Völkerrecht. Im Staatsrecht hat immer der gesamtstaaliche Zusammenhalt Vorrang. Zwischen den Staaten obsiegt in der Regel die staatliche Unabhängigkeit.

Zwar sind die Voraussetzungen im Sinne der 3-Elemente-Lehre notwendige Bedingungen für das Existieren eines Staates, aber es ist äußerst schwer, herauszufinden, wie sie beschaffen sein müssen, so daß aus ihrer Kombination ein Staat hervorgeht oder ein solcher als bestehend anerkannt werden kann.

Um die Probleme kenntlich zu machen, soll zunächst jedes der Elemente einzeln betrachtet werden.

"Das Staatsgebiet ist der gesicherte Raum, in dem das staatlich organisierte Volk seine Herrschaft effektiv ausüben kann und über das ihm die völkerrechtliche Verfügungsgewalt zusteht."

So heißt es in einem völkerrechtlichen Lehrbuch unserer Tage. Der Raum bezeichnet schlicht ein Territorium, also ein Gebiet mit einer gewissen Ausdehnung. Eine bestimmte Größe ist nicht erforderlich. So ist Nauru mit ca. 21 km2 ebenso ein Staat wie es Rußland ist mit einer Fläche von 17 Millionen km2. Es muß das Staatsgebiet auch nicht ein kompaktes geschlossenes Territorium sein, wie die Zugehörigkeit von Alaska zu den Vereinigten Staaten zeigt. Auch sind geographische Faktoren - wie Gebirgszüge, die es durchziehen, oder Flüße oder Meere, die es teilen - keine Hindernisse für ein im Ganzen dem Staat zugehörendes Territorium. Kalifornien und Florida sind Teile der Vereinigten Staaten von Amerika, ohne daß die Rocky Montains etwas daran ändern würden. Grönland ist völkerrechtlich ein Teil Dänemarks, obwohl es geographisch eher zum Nordamerikanischen Kontinent zu zählen ist. Der Rhein grenzt Deutschland nicht nach Westen hin ab, sondern fließt über viele Kilometer durch es hindurch. Es wäre vielleicht wünschenswert, wenn die eine oder andere Absurdität der Grenzziehung bereinigt würde, wie im Kleinwalsertal, das zu Österreich gehört, aber nur von Deutschland her erreichbar ist. Aber prinzipiell kann jeder Flecken Land ein Staatsterritorium bilden. Die Grenzziehung hängt bei den meisten Staaten davon ab, das es eine verbindliche mit denen jeweiligen Nachbarstaaten gibt. Die meisten Grenzen wurden durch Grenzverträge bestandskräftig. Das Fehlen solcher Verträge ist eine häufige Konfliktursache. Das gilt z.B. für Kaschmir. Nun schließen Verträge über die Grenzziehung mit den Nachbarstaaten nicht die Existenz eines Staates aus. Die bloße Herrschaft über das Gebiet, soweit sie nicht völkerrechtswidrig ist, reicht aus. Vom Territorium allein her läßt sich der Staat also nicht als existent beweisen, denn es muß einem bereits bestehenden Staat zugeordnet werden können.

Dann könnte man es vielleicht mit dem Volk. Die Staatlichkeit orientiert sich dann am Volk und begrenzt sich auf ein Volk. Was ein Volk in diesem Sinne ist, kann aber ebenso schwer beantwortet werden, wie der richtige Zuschnitt des Territoriums. Vergleicht man die Staaten der Welt, so zeigen sie keine Einheitlichkeit, die man für die Definition des Volkes heranziehen könnte. Vermessen wäre es nun anzunehmen, dies wären alles keine Staaten oder sie müßten möglichst schnell neu zugeschnitten werden. Jeder Staat hat ein Staatsvolk, aber ob jedes Volk einen Staat hat, dürfte zweifelhaft sein.

Das hängt auch davon ab, was "Volk" bedeutet. Damit sind wir wieder bei unserem Definitionsproblem. Wie Kant es sagt, so sind Definitionen willkürlich. "Definieren" soll - so Kant - den ausführlichen Begriff eines Dinges innerhalb seiner Grenzen ursprünglich darstellen." Er führt weiter aus, wenn es sich um einen Begriff handele, den wir empirisch herleiten, dann können wir immer nur Beispiel liefern. Wenn unsere Beispiel aber wenig Gemeinsames haben, außer das alle Staatsvölker eine Gruppe von Menschen auf einem Territorium darstellen, dann hilft uns der Begriff nicht weiter. Auch den "a priori" vorgegebenen Begriff könne man nicht definieren - so Kant -, denn man könne sich nie sicher sein, ob die Vorstellung von der Bedeutung dem betreffenden Gegenstand auch entspricht. Und ob es das Volk an sich gibt kann man bestreiten. Für Kant gibt es deshalb nur willkürlich definierte Begriffe. Und wenn die Auffassungen über die Bedeutung einer Bezeichnung auseinandergehen, dann kann man keine feststehende Bedeutung annehmen. Es kommt immer darauf an, was ich beschreiben und bezeichnen will. Und wenn es um rechtliche Zusammenhänge geht, dann kommt es darauf an, was die Bedeutung einer Bezeichnung im Recht ist.

Die Bezeichnung "Volk" sollte im Völkerrecht mit Vorsicht benutzt werden. Nur weil wir sie im allgemeinen Sprachgebrauch benutzen, so heißt dies doch nicht, daß sie im Völkerrecht die gleiche Bedeutung hat. Und es ist niemandem verwehrt zu behaupten, ein Wort könne Unterschiedliches in unterschiedlichem Zusammenhang bedeuten. Der allgemeine Sprachgebrauch kennt mehrere Bedeutungen für die Bezeichnung "Volk". Dazu zählt auch die Bedeutung, die der politischen Gemeinschaft in Form des Staatsvolks entspricht, danach ist das Staatsvolk ein "Volk" und wir würden wiederum zunächst die Existenz des Staates beweisen müssen. Die Bedeutung, die man mit dem Wort "ethnische oder ethnische-nationale Gemeinschaft" verbindet, scheint uns vielleicht vertraut, sie bringt aber auch bedenkliche Unschärfen mit sich. Sie postuliert, daß "Völker" Gruppen von Menschen sind, die sich nach objektiven Kriterien als geschlossene Verbände beschreiben lassen, deren Zusammengehörigkeit z.B. durch die gemeinsame Sprache, durch gemeinsame kulturelle Besonderheiten oder durch ihr gemeinsames Herkommen, bzw. die gemeinsame Abstammmung zu belegen sind. Nun lassen sich damit verschieden große sich teilweise überschneidende Gruppen mit einer Vielzahl von Untergruppen denken. Dies führt dazu, daß sich beinahe alle Staaten Europas in eine Vielzahl von "Sub-Völkern" zergliedern ließen, die sich zudem häufig über die bestehenden Grenzen hinausreichen. Das spanische Staatsvolk beherbergt z.B. mit den Katalanen und den Basken ebenso Gruppen dieser Art, wie es für Frankreich neben den Basken z.B. die Bretonen und die Korsen sind. Belgien zerfällt in Flamen und Walonen, die sich um die Zuordnung von Brüssel streiten. In Großbritannien gibt Wales und Schottland, aber auch die Leute von Northumberland. Die Schweiz beherbergt Franzosen, die keine sind und Deutsche die ein merkwürdiges deutsch sprechen und eigentlich Alemannen sind. Und Deutschland kennt Sorben, Friesen und Bayern, um nur drei zu nennen. Das Staatsvolk und ethnische Zusammengehörigkeit im Sinne einer spezifischen Bedeutung der Bezeichnung "Volk" entsprechen sich eben nicht.

Deshalb scheidet für die Bestimmung des Volkes im Hinblick auf den Staat ein ethnischer Begriff aus, denn da wir eine Vielzahl von "Staaten" haben, die dem nicht entsprechen, so würden sie keine Staaten sein und das Völkerrecht wäre nicht auf sie anwendbar. Dann aber könnte das Völkerrecht seine friedenssichernde Funktion nicht mehr erfüllen, denn zwischen diesen Gebilden und anderen "den wirklichen Staaten", würde ein rechtsloser Zustand herrschen.

Man kann versuchen im Sinne eines Selbstbestimmungsrechts der Völker, die Landkarte im ethnisch-nationalen Sinn zu korrigieren. Dieses Recht ist tatsächlich völkerrechtlich verbindlich, was der UN-Charta ursprünglich nicht zu entnehmen war. Aber es ist unbestimmt, was ein Volk im Sinne des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts der Völker ist. Hier fliehen man die Unbestimmtheit und es ist zumindest anerkannt, daß Selbstbestimmung nicht Sezession bedeuten soll. Es wird eine Barriere im Vorfeld gebaut, damit man die Frage nicht lösen muß. Wie dem auch sei, wenn "Volk" ethnisch-national versteht, dann ist die Grenzziehung nach einem solchen Ideal der Volkszugehörigkeit wiederum konfliktträchtig, was man im Zusammenhang mit dem Kosovokonflikt erkennt.

Wenn es also nicht das Volk ist, dann könnte es ja die Staatsgewalt sein, die dem Staat die Identität gibt. Die Staatsgewalt ist durch die volle Selbstregierung und rechtliche Unabhängigkeit des Staates gekennzeichnet. Dies ist z.B. fraglich im Hinblick auf die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten. Diese sind rechtlich gebunden, verschiedene Regelungen der Union zu beachten. Die Regelungsbefugnisse der Europäischen Union gehen sogar sehr weit. Nun versucht man den Gedanken, die Europäische Union sei ein Staat und die Mitgliedstaaten nur noch Untergliederungen damit zu verdrängen, daß die Mitgliedstaaten ja austreten können. Leider sehen die Gemeinschaftsverträge aber keine Austrittsmöglichkeit vor. Dem hält man dann entgegen, für unabhängige Staaten gelte grundsätzlich das Völkerrecht und danach könne man jeden Vertrag auch wieder aufkündigen. Es ist aber gerade die Frage, ob die Staaten der Europäischen Union noch unabhängig sind. Dieses Problem stellt sich generell für jeden Bundesstaat und Bürgerkriege, in denen genau diese Frage auf den Prüfstand gestellt wurde, gibt es zahlreiche. Hier zeigt sich das wiederum die Unbestimmtheit konfliktträchtig ist.

Es scheint also, daß es keine praktikable Definition der Bezeichnung Staat gibt, mit der sich Staaten und ihre Grenzen ermitteln ließen. Und in all ihrer Unbestimmbarkeit sind die drei Elemente der Staatlichkeit jeweils Konfliktursache. Die dieses Problem umgehende Alternativlösung ist die der Anerkennung von Staaten. Staaten sind dann die Gebilde, die als Staaten anerkannt sind. Da allerdings nur Staaten Staaten anerkennen können, setzt sich hier ein Karussell in Bewegung, bei dem zu aller erst die Pferdchen bereits besetzt sein sollten. Dies kann auch nicht von der Hand gewiesen werden. denn da das Völkerrecht von einem kleinen Club von europäischen Staaten ausgehen zunehmend immer wieder neue Staaten in seinen Anwendungsbereich aufgenommen hat, erscheint es gerade praktikabel, eine solche Lösung zu wählen. Es gibt deshalb z. B. eine Anerkennungsrichtlinie der Staaten der Europäischen Union im Hinblick auf den Zerfall der Sowjetunion und Jugoslawiens. Das Problem ist in diesem Fall allerdings zum einen die Koordinierung. Denn es erscheint bedenklich, wenn einige Staaten einen Staat anerkennen, andere aber nicht. Und dann stellt sich das Problem sogenannter de-facto Regime, die man noch nicht oder überhaupt nicht anerkennen will und die doch ignoriert werden können.

Das heißt das Völkerrecht gründet nicht auf einem soliden Fundament der Staatlichkeit und es ist verständlich, warum sich Kriege lange Zeit nur nach völkerrechtlichen Regeln führen, selten aber verhindern ließen.

Ein Lösungsansatz ist im Hinblick auf den territorialen Zuschnitt der Grundsatz "uti possidetis". Man beschränkt die Herrschaftansprüche auf das bereits beherrschte Gebiet. Ähnlich geht man bei de-facto-Staaten vor, man kapituliert vor ihr tatsächlichen Existenz, wenn man ihre Entstehung auch mißbilligt. Das Recht paßt sich der Realität an. Problematisch sind z.B. die Staatlichkeit Taiwans, die eines für unabhängig erklärten Palästinenserstaates, die Staatlichkeit der Republik Nordzypern, die von Tschetschenien usw. All diese Konflikte sind deshalb problematisch, weil sich z.B. das Gewaltverbot der Vereinten Nationen nur auf die Beziehungen zwischen Staaten bezieht.

 

2.3 Menschenrechte, Weltrecht

Gerade in solchen innerstaatlichen Konflikten bedrückt uns das Schicksal der ihrer Gegenwart und Zukunft beraubten Menschen. Und deshalb einige Worte zur Bedeutung der Menschenrechte. Was haben die Menschenrechte im Völkerrecht zu suchen? Wenn man vom römischen "ius gentium" ausgeht, so war dieses ja nicht auf die Beziehungen zwischen den Staaten beschränkt. So verstanden konnten auch Individuen gem. dem "ius gentium" Rechte haben. Das ist aber im neuzeutlichen Völkerrecht nicht der Fall gewesen. Völkerrecht war immer nur Recht der Staaten in den Beziehungen zwischen ihnen, die internen Angelegenheiten blieben von der völkerrechtlichen Sphäre getrennt eine Sache des nationalen Rechts. Die Menschenrechtspakte verpflichten zunächst - wenn überhaupt -, so nur die Staaten untereinander. Dies ändert sich jedoch zunehmend. So gewähren die Beschwerdeverfahren sowohl für die UN-Menschenrechtspakte als auch die Europäische Menschenrechtskonvention im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen ein Verfahren der Individualbeschwerde kennen.

Warum aber handelt es sich um Völkerrecht? Man kann dies - wenn man will - auf eine Gesamtverantwortung der Staaten für die Einhaltung der Menschenrechte stützen. Damit ließe sich sowohl die Rechtsstellung des einzelnen Staatsbürgers begründen, als auch die Berechtigung der anderen Staaten, diese Rechte von dem Staat einzufordern, der sie verletzt. Bedenklich ist die Ansicht, es würde sich um eine rein zwischenstaatliche Verpflichtung handeln, denn um eine zwischenstaatliche Angelegenheit handelt es sich eigentlich nicht. Die Menschenrechtsverletzung geschieht in der Regel gegenüber den eigenen Staatsangehörigen und lediglich Flüchtlingsströme haben grenzüberschreitende Bedeutung. Da die Menschenrechte in allen Staaten gleichermaßen gelten sollen, nähert man sich wieder dem ursprünglichen Konzept des "ius gentium" an. In ähnlicher Weise werden rechtliche regeln gerade im wirtschaftlichen Bereich so vereinheitlicht, daß sich ein solches Recht auch auf diesem Gebiet bildet. Die Staaten werden damit zunehmend zu Garanten einer einheitlichen Rechtsordnung. Die Staatlichkeiten öffnen sich und sie werden zahlreicher Kompetenzen entkleidet. Es bleiben Säulen der Staatlichkeit erhalten, auf den ein Weltrecht beruht, während das Völkerrecht, das Miteinander der Staaten regelt.

Damit gerät man zunehmend in Konflikt mit den Grundprinzipien des Völkerrechts. Dieses baut auf der Souveränität der Staaten auf und eine rechtliche Beschränkung dieser Souveränität konnte wiederum eigentlich nur zum Schutz der Souveränität anderer Staaten gerechtfertigt sein. Wie kann man einerseits die Souveränität Jugoslawiens in den derzeit präsenten internationalen Dokumenten betonen, wenn man Teile dieses Staates besetzt. Und welchen Wert haben Menschenrechte, wenn man sie nicht durchsetzen kann. Wenn man einen der beiden Grundsätze nicht absolut gelten läßt, dann ist alles eine Frage des Maßes. Wieviel Souveränität darf es denn sein? Jugoslawien gibt Souveränität an ein autonomes Kosovo ab, wäre die Unabhängigkeit schon zu viel? Oder ist schon eine weitgehende Autonomie der Verlust der Souveränität. Wieviel Freiheit in wirtschaftlichen Fragen möchten wir unserem Staat vorbehalten und was wird man von uns verlangen? Es ist wieder eine Frage der Unbestimmtheit. Ein weites Feld der Konflikte eröffnet sich. Gerechtigkeit und Recht im materiellen Sinne sind dann eine Sache des unparteiischen Richters, aber wo gibt es ihn. Sind es die Vereinten Nationen?

 

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