IfAN e.V.


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IfAN e.V.
 

Verein
   Satzung
   Vorstand
   Beitritt

 

 

 

Satzung
des
Instituts für Angewandtes Nichtwissen
(Institute for Applied Ignorance) e.V.

   



§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Institut für Angewandtes Nichtwissen (Institute for Applied Ignorance) e.V." und ist in das Vereinsregister einzutragen.

(2) Sitz des Vereins ist Morsbach.

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1992.

§3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Analyse und Erforschung alltäglicher Probleme des Nichtwissens und der Informationsmängel. Ein besonderer Schwerpunkt der Institutsarbeit soll die Untersuchung und Darstellung der vielfältigen Formen rationaler Informationsdefizite in Wirtschaft und Gesellschaft sein.

(3) Zu diesem Zweck plant das Institut die Herausgabe einer Zeitschrift sowie die Organisation von Seminaren und Kolloquien. Das Institut strebt einen interdisziplinären und interkulturellen Forschungsverbund an.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Jedes Mitglied hat einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm für Tätigkeiten zugunsten des Vereins entstehen.

§4 Institutspreis

Das Institut plant in regelmäßigen Abständen die Vergabe eines Institutspreises an verdiente Persönlichkeiten im Sinne des Vereinszweckes.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins bejaht und unterstützt.

(2) Wenn der Vorstand des Vereins nicht binnen zweier Wochen dem Beitrittsantrag einer Person widerspricht, so gilt die Person mit dem Datum des Antrags als aufgenommen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß, Austritt oder
- bei natürlichen Personen durch Tod,
- bei juristischen Personen durch Eröffnung des Liquidationsverfahrens.

(2) Der Austritt aus dem Verein muß durch eine schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung erfolgen.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt am Ende des Geschäftsjahres. Der Austritt ist nicht rückwirkend erklärbar.

(4) Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins mißbrauchen oder dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit Schaden zufügen, mit der Zahlung von Beiträgen oder mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten trotz Mahnung länger als zwei Monate im Verzug bleiben, können durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur schriftlichen oder persönlichen Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Der Ausschließungsbeschluß wird dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zugestellt.
Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum der Einlieferung) Berufung beim Vorstand eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Auschließungsbeschluß.

(5) Der Ausschluß aus dem Verein entbindet das ausgeschlossene Mitglied nicht von der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten.

(6) Der Vorstand kann durch Beschluß auf den Anspruch des Vereins gegenüber nicht erfüllter Verbindlichkeiten ausgeschlossener Mitglieder verzichten.

(7) Ein Wohnungswechsel ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§7 Vereinsorgane

Der Verein umfaßt als Organe

  • die Mitgliederversammlung
  • den Vorstand
  • den wissenschaftlichen Beirat.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen bei der Versammlung anwesenden Mitgliedern des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres zusammen. Sie muß bis Ende Februar des folgenden Geschäftsjahres durchgeführt sein.
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand, und zwar mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. Anträge müssen dem Vorstand bis 31.12. des Geschäftsjahres zugeleitet worden sein.
Das Recht der Antragstellung während der Mitgliederversammlung wird gewährt, wenn mindestens 10% der anwesenden Mitglieder dies wünschen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn besondere Gründe vorliegen oder 20% aller Mitglieder dies schriftlich verlangen.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten des Vereins:

a) Wahl der Mitglieder des Vorstands und Ernennung der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters,
b) Wahl des wissenschaftlichen Beirats; der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht,
c) Festlegung der Grundsätze der Vereinsarbeit,
d) Festsetzung der Beitragsordnung,
e) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes,
f) Ernennung zweier Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
g) Entgegennahme des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands,
h) Änderung der Satzung,
i) Entscheidung über Anträge der Mitglieder,
j) Auflösung des Vereins.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Auf formlosen Antrag eines Mitglieds muß geheim abgestimmt werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25% sämtlicher Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von allen Vorstandsmitgliedern gegenzuzeichnen.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier gewählten Mitgliedern. Diese sind:

  • die oder der Vorstandsvorsitzende
  • die oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende
  • der Vorstand für Organisation
  • der Vorstand für Finanzen.
Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(2) Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung der Angelegenheiten des Vereins, die durch die Satzung ausschließlich dem Vorstand zugewiesen werden:

a) die Festlegung der Geschäftsordnung,
b) die Verwaltung des Vereins und des Vereinsvermögens im Sinne der §§3 und 12 der Satzung, Einrichten einer Geschäftsstelle gegebenfalls mit Zweigstellen,
c) die Erstellung des Haushaltsplanes.

Der Vorstand ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben angestellter und fremder Dritter (Hilfspersonen) zu bedienen.

(3) Vorstandsmitglieder können in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.

(4) Vorstandsmitglieder, die vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Verein ausscheiden, müssen innerhalb von vier Wochen nach ihrem Ausscheiden durch eine vom Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewählte Person ersetzt werden.

(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin oder des Sitzungsleiters.
Die Sitzungen werden von der oder dem Vorstandsvorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden einberufen.

(6) Der Vorstand für Finanzen verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Vorstands für Finanzen und eines weiteren Vorstandsmitglieds.

(7) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Vorstand für Organisation zu unterzeichnen. Bei Abwesenheit des Vorstands für Organisation unterzeichnet ein anderes Vorstandsmitglied.

§10 Wissenschaftlicher Beirat

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen wissenschaftlichen Beirat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und insbesondere in wissenschaftlichen Fragen zu beraten. Er besteht aus höchstens zehn Mitgliedern.
Die Beschlüsse des wissenschaftlichen Beirats sind schriftlich abzufassen und von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.

§11 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Beiträge durch eine Beitragsordnung.

(2) Ist ein Mitglied mehr als einen Monat mit seinem Beitrag im Rückstand, so hat es in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

(3) Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts eines Mitglieds werden nicht verbrauchte Beiträge oder Beitragsanteile nicht erstattet.

§12 Vereinsvermögen

(1) Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch:
a) Beiträge,
b) Geld- und Sachspenden,
c) öffentliche Zuwendungen und
d) Zuwendungen anderer Art.

(2) Alle Mittel aus dem Vereinsvermögen dürfen nur dem Vereinszweck nach §3 dienen.

(3) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§13 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Diese Mitgliederversammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend sind.
War die erste, zum Zwecke der Beschlußfassung über die Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so hat der Vorstand über die Auflösung des Vereins eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die spätestens innerhalb eines halben Jahres stattzufinden hat und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder des Vereins beschlußfähig ist, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Es bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zur Vereinsauflösung.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die DRK Kinderklinik gem. GmbH, Wellersbergstraße 60, 57072 Siegen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§14 Haftung

Die Vereinsmitglieder verzichten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit - soweit rechtlich zulässig - auf alle Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, gegen den Verein, seine Organe, seine angestellten oder fremden Dritten und die Vereinsmitglieder.

§15 Satzung

(1) Der Beschluß der Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Die Bestimmungen des §13 Abs. 2 gelten analog.

(2) Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, zur Zuerkennung und zum Erhalt der Gemeinnützigkeit sowie zur Eintragung in das Vereinsregister erforderliche Satzungsänderungen vorzunehmen. Er hat der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

(4) Diese Satzung tritt am Tage der Vereinsgründung in Kraft.

(5) Die vorstehende Satzung ist am 28.07.1992 in Siegen errichtet und von den nachfolgenden Gründungsmitgliedern eigenhändig unterschrieben worden:

Claudia Althaus Hagen Bobzin
Hubertus Frank Michael Gail
Eckhard Moos Matthias Schneider
Ludger Steckelbach Andreas Wagener

   
   
   
   
 

 

 

 
 
IfAN e.V.
 

 

   letzte Aktualisierung: 18. April 2003

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